Rechtsprechung
   BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1007
BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71 (https://dejure.org/1971,1007)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1971 - VI R 7/71 (https://dejure.org/1971,1007)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1971 - VI R 7/71 (https://dejure.org/1971,1007)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anschlußrevisionskläger - Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige Anschlußrevision - Unzulässigkeit der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 393
  • BStBl II 1972, 90
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1970 - IV R 34/70

    Kosten der Anschlußrevision bei Unzulässigkeit von vornherein

    Auszug aus BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71
    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an (Beschluß IV R 34/70 vom 10. März 1970, BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.

    Da die Revision unzulässig ist, ist ohne weiteres auch die Anschlußrevision von vornherein unzulässig (BFH-Beschluß IV R 34/70 vom 10. März 1970, BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457).

    Der Senat schließt sich damit der Auffassung des IV. Senats (Beschluß IV R 34/70, a. a. O.) an, der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren RG bei einer wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässigen Anschlußrevision ebenfalls die Kosten dem Anschlußrevisionskläger auferlegt hat.

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71
    Zwar hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH (Beschluß GSZ 2/51 vom 17. Dezember 1951, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229), worauf der IV. Senat zutreffend hingewiesen hat, die Auffassung vertreten, daß bei Zurücknahme einer zulässigen Revision dem Revisionskläger auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußrevision aufzuerlegen sind.
  • BFH, 09.07.1969 - I R 188/67

    Anschlußrevision - Mündliche Verhandlung - Finanzgerichtliches Verfahren -

    Auszug aus BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71
    Es handelte sich deshalb um eine auch im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte unselbständige Anschlußrevision (BFH-Urteil I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690).
  • BFH, 24.03.1988 - V R 126/81

    Anforderungen an die Zulässikgeit der Revision - Voraussetzungen einer

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl. und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849, m. w. N.; vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90; vom 17. März 1977 VII B 69/75, BFHE 121, 399, BStBl II 1977, 430).
  • BFH, 13.03.1981 - III R 83/80

    Rücknahme einer Revision - Kostentragung - Anschlußrevision

    Es handelt sich deshalb um eine auch im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte unselbständige Anschlußrevision (BFH-Beschluß vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90 mit Nachweisen), die durch die Rücknahme der Revision nachträglich unzulässig wurde (BFH-Beschluß vom 23. August 1967 I R 183/66, BFHE 90, 272, BStBl II 1968, 60).
  • BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75

    Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige Anschlußrevision - Unzulässigkeit

    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.
  • BFH, 15.11.1982 - VIII R 154/82
    NVS: Die Kosten der unselbständigen Anschlußrevision sind dem Anschlußrevisionskläger aufzuerlegen, wenn die Revision unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.3.1970 IV R 34/70 und vom 24.9.1971 VI R 7/71).
  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
    Da die Anschlußberufung unzulässig war, weil keine zulässige Berufung vorlag, hat der Beklagte die Kosten seiner Anschließung zu tragen, denn die Anschließung ist in einem solchen Falle nicht als abhängig von der eingelegten Berufung anzusehen, so daß auch die Belastung der Berufungskläger mit den Kosten der Anschlußberufung nicht gerechtfertigt ist; diese Kosten hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO der Beklagte zu tragen (so BGHZ 4, 229, 240; 17, 398 - betreffend Revisionsverfahren; 67, 305 - betreffend Revisionsverfahren; BVerwGE 26, 297, 301; BFH BStBl 1977 II, 430; BFHE 98, 461; 103, 393, letztere im Anschluß an BGHZ 4, 229 ff; so auch Schönke, aaO § 97 Anm. I. 1.; Albers, aaO § 515 Anm. 4 B).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht